Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen und die Mietpreisbremse
In Mietverträgen werden zur Anpassung des Mietzinses regelmäßig sogenannte Wertsicherungsklauseln aufgenommen. Als Wertsicherungsbasis wird regelmäßig der von der Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex herangezogen. Die Höhe des Mietzinses wird demnach zu bestimmten, festgelegten Zeitpunkten der Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst. In jüngster Vergangenheit hat sich der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen mit solchen Wertsicherungsklauseln auseinandergesetzt, da mitunter die Meinung vertreten wurde, dass solche Klauseln unzulässig wären. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Wertsicherungsklauseln unter Verweis auf den Verbraucherpreisindex grundsätzlich zulässig sind. Diese müssen aber so formuliert sein, dass nicht bereits nach ein oder zwei Monaten eine Mietzinsanpassung möglich ist. Wenn also eine Anpassung des Mietzinses erst nach einem Jahr vorgesehen ist, ist eine solche Wertsicherungsklausel unproblematisch und rechtskonform
Weitere Einschränkungen für Wertsicherungsklauseln ergeben sich aus dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz. Dieses Gesetz ist auf alle Wohnungen, welche sich im Vollanwendungsbereich und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes befinden, anzuwenden. Demnach dürfen ab 2026 Hauptmietzinse höchstens um die Inflation des Vorjahres steigen. Sollte die Inflation des Vorjahres über 3 % liegen, so darf der höhere Anteil nur zur Hälfte an die Mieter weitergegeben werden. Außerdem darf eine Mietzinsanpassung nur einmal im Jahr erfolgen. Im Jahr 2026 darf die Mietzinsanpassung frühestens im April 2026 vorgenommen werden, die nächste Anpassung ist dann erst im April 2027 möglich. Die gesetzlichen Einschränkungen gelten nicht für die Vermietung von Ein- und Zweifamilienhäusern und Genossenschaftswohnungen.
Erstellt März 2026