RÄUM- UND STREUPFLICHT BEI SCHNEE UND EIS
Gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung sind Eigentümer von bebauten Liegenschaften im Ortsgebiet verpflichtet, entlang der Liegenschaft Gehsteige und Gehweg in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee zu säubern, sowie bei Schnee und Glatteis im erforderlichen Umfang zu bestreuen. Ist kein Gehweg oder Gehsteig vorhanden, so ist am Straßenrand ein 1 Meter breiter Streifen schnee- und eisfrei zu halten und zu bestreuen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein sogenanntes Schutzgesetz, was bedeutet, dass der Liegenschaftseigentümer auch für leichte Fahrlässigkeit haftet. Die Pflichten des Liegenschaftseigentümers können vertraglich auf einen Mieter oder auf ein Räumungsunternehmen übertragen werden.
Der Straßenerhalter von öffentlichen Wegen und Straßen wie auch der Halter von öffentlichen Privatstraßen, hat gemäß § 1319a ABGB Straßen so zu erhalten, dass sie gefahrlos nutzbar sind. Daraus resultiert auch eine allgemeine Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis. In diesem Fall ordnet allerdings das Gesetz an, dass der Straßenerhalter lediglich für grobe Fahrlässigkeit, also für auffallende Sorglosigkeit, haftet.
Anders verhält es sich wiederum, wenn ein Unternehmen auf seinem Areal einen Kundenverkehr eröffnet. In diesem Fall bestehen sogenannte Verkehrssicherungspflichten, welche aus der Bestimmung des § 1295 ABGB abgeleitet werden. Derjenige, der einen Kundenverkehr eröffnet, hat daher Parkplätze, Gehwege und Zufahrtsstraßen bei Schnee und Eis zu räumen und im erforderlichen Umfang zu streuen. Bei Verletzung dieser Pflichten besteht eine Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit. Generell dürfen allerdings Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden. So wird etwa von einem Fußgänger auch verlangt, dass er bei winterlichen Verhältnissen geeignetes Schuhwerk mit einer Profilsohle trägt. Andernfalls trifft ihn im Fall einer Verletzung ein Mitverschulden. Das Risiko, welches sich aus einer Verletzung der Räum- und Streupflicht ergibt, kann in der Regel durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.
Erstellt Jänner 2025