Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen und die Mietpreisbremse

 

In Mietverträgen werden zur Anpassung des Mietzinses regelmäßig sogenannte Wertsicherungsklauseln aufgenommen. Als Wertsicherungsbasis wird regelmäßig der von der Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex herangezogen. Die Höhe des Mietzinses wird demnach zu bestimmten, festgelegten Zeitpunkten der Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst. In jüngster Vergangenheit hat sich der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen mit solchen Wertsicherungsklauseln auseinandergesetzt, da mitunter die Meinung vertreten wurde, dass solche Klauseln unzulässig wären. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Wertsicherungsklauseln unter Verweis auf den Verbraucherpreisindex grundsätzlich zulässig sind. Diese müssen aber so formuliert sein, dass nicht bereits nach ein oder zwei Monaten eine Mietzinsanpassung möglich ist. Wenn also eine Anpassung des Mietzinses erst nach einem Jahr vorgesehen ist, ist eine solche Wertsicherungsklausel unproblematisch und rechtskonform

Weitere Einschränkungen für Wertsicherungsklauseln ergeben sich aus dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz. Dieses Gesetz ist auf alle Wohnungen, welche sich im Vollanwendungsbereich und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes befinden, anzuwenden. Demnach dürfen ab 2026 Hauptmietzinse höchstens um die Inflation des Vorjahres steigen. Sollte die Inflation des Vorjahres über 3 % liegen, so darf der höhere Anteil nur zur Hälfte an die Mieter weitergegeben werden. Außerdem darf eine Mietzinsanpassung nur einmal im Jahr erfolgen. Im Jahr 2026 darf die Mietzinsanpassung frühestens im April 2026 vorgenommen werden, die nächste Anpassung ist dann erst im April 2027 möglich. Die gesetzlichen Einschränkungen gelten nicht für die Vermietung von Ein- und Zweifamilienhäusern und Genossenschaftswohnungen.

 

Erstellt März 2026

HELMPFLICHT FÜR E-BIKE FAHRER?

 

Vorab ist festzuhalten, dass es keine gesetzliche Helmpflicht für E-Bike Fahrer gibt. Mit der Entscheidung vom 22.03.2025 ( 2 Ob 15/25g) hat der OGH aber ausgesprochen, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms beim E-Bike Fahren eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten darstellt und dies im Falle eines Unfalles ein Mitverschulden begründen kann. Ein solches Mitverschulden bezieht sich allerdings nur auf jene Schäden, welche durch die Nichtverwendung des Helmes vergrößert werden, also in erster Linie auf Schmerzensgeldansprüche.

Diese Entscheidung ist insofern bemerkenswert, als die höchstgerichtliche Rechtsprechung ein Helmtragegebot bei Freizeitradfahrern bisher nicht gefordert hat. Der OGH begründet seine Entscheidung nunmehr damit, dass sich in den beteiligten Verkehrskreisen der E-Bike Fahrer zwischenzeitig das Tragen eines Helmes als wichtige Schutzmaßnahme durchgesetzt hat. Ein vernünftiger (durchschnittlicher) E-Bike Fahrer habe daher zum Selbstschutz die Verbindlichkeit einen Helm zu tragen.

Aufgrund dieser Begründung sind die Folgen dieser Entscheidung weitreichend. Auch unter Wintersportlern hat sich das Tragen des Helmes als wichtige Schutzmaßnahme durchgesetzt. Eine Helmpflicht beim Skifahren besteht in Österreich uneinheitlich nur in sieben Bundesländern und gilt nur für Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Entscheidung müssen Helmverweigerer unter den Skifahrern und Wintersportlern künftig mit Mitverschuldenseinwänden bei fremdverschuldeten Unfällen rechnen. Dies betrifft nicht nur Kollisionsunfälle mit anderen Skifahrern, sondern wohl auch Unfälle, die etwa auf mangelnde Pistenbeschaffenheit zurückzuführen sind.

Wie sich diese Entscheidung in Zukunft auf die Leistung von privaten Unfallversicherungen auswirken wird, bleibt abzuwarten.

Erstellt Juni 2025

RÄUM- UND STREUPFLICHT BEI SCHNEE UND EIS

Gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung sind Eigentümer von bebauten Liegenschaften im Ortsgebiet verpflichtet, entlang der Liegenschaft Gehsteige und Gehweg in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee zu säubern, sowie bei Schnee und Glatteis im erforderlichen Umfang zu bestreuen. Ist kein Gehweg oder Gehsteig vorhanden, so ist am Straßenrand ein 1 Meter breiter Streifen schnee- und eisfrei zu halten und zu bestreuen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein sogenanntes Schutzgesetz, was bedeutet, dass der Liegenschaftseigentümer auch für leichte Fahrlässigkeit haftet. Die Pflichten des Liegenschaftseigentümers können vertraglich auf einen Mieter oder auf ein Räumungsunternehmen übertragen werden.

Der Straßenerhalter von öffentlichen Wegen und Straßen wie auch der Halter von öffentlichen Privatstraßen, hat gemäß § 1319a ABGB Straßen so zu erhalten, dass sie gefahrlos nutzbar sind. Daraus resultiert auch eine allgemeine Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis. In diesem Fall ordnet allerdings das Gesetz an, dass der Straßenerhalter lediglich für grobe Fahrlässigkeit, also für auffallende Sorglosigkeit, haftet.

Anders verhält es sich wiederum, wenn ein Unternehmen auf seinem Areal einen Kundenverkehr eröffnet. In diesem Fall bestehen sogenannte Verkehrssicherungspflichten, welche aus der Bestimmung des § 1295 ABGB abgeleitet werden. Derjenige, der einen Kundenverkehr eröffnet, hat daher Parkplätze, Gehwege und Zufahrtsstraßen bei Schnee und Eis zu räumen und im erforderlichen Umfang zu streuen. Bei Verletzung dieser Pflichten besteht eine Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit. Generell dürfen allerdings Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden. So wird etwa von einem Fußgänger auch verlangt, dass er bei winterlichen Verhältnissen geeignetes Schuhwerk mit einer Profilsohle trägt. Andernfalls trifft ihn im Fall einer Verletzung ein Mitverschulden. Das Risiko, welches sich aus einer Verletzung der Räum- und Streupflicht ergibt, kann in der Regel durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.

Erstellt Jänner 2025

Im Wald muss mit Bäumen gerechnet werden

In einer aktuellen Entscheidung (4 Ob 44/23h vom 28.03.2023) hat sich der Oberste Gerichtshof wieder einmal mit nachbarrechtlichen Ansprüchen befasst. Grundsätzlich kann ein Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen. Eine nur wesentliche Beeinträchtigung ist nach dieser Entscheidung des OGH nicht ausreichend.

Bei der Beurteilung ob, eine unzumutbare Situation vorliegt, ist im Einzelfall eine Interessensabwägung vorzunehmen. Neu hinzukommende Nachbarn müssen sich mit den, in einem bestimmten Gebiet vorherrschenden Immissionen, abfinden. Wer also ein Grundstück mitten im Wald erwirbt, kann sich nicht darauf berufen, dass durch die angrenzenden Bäume und das Wachstum dieser Bäume, sein Recht auf Licht beeinträchtigt wird. Vielmehr muss bei einem solchen Liegenschaftserwerb der Käufer von vornherein damit rechnen, dass im Wald Bäume wachsen. Dies muss er bei seiner Kaufentscheidung berücksichtigen. Im konkreten Fall hat eine Käuferin eine historische Burg mitten in einem Waldgebiet gekauft und wollte mit einer Unterlassungsklage erreichen, dass ein unbegrenztes Wachstum der angrenzenden Bäume unterbunden wird. Mit diesem Begehren war die Grundeigentümerin nicht erfolgreich.

Anders verhält es sich, wenn in einem gartenmäßig gestalteten Siedlungsgebiet, infolge mangelhafter Pflege, Bäume unkontrolliert wachsen und durch den Bestand von überhängenden Ästen und unbegrenzte waldwuchsartige Verwilderung angrenzende Grundstücke beeinträchtigt werden oder gar die Gefährdung von Personen besteht. In solchen Fällen ist ein Unterlassungsbegehren gegen den Wildwuchs von Bäumen sehr wohl erfolgsversprechend. Wiederum hat der Oberste Gerichtshof aber betont, dass derartige nachbarrechtliche Ansprüche immer im Einzelfall zu beurteilen sind und demnach der gerichtlichen Beurteilung ein gewisser Ermessensspielraum zukommt.

Erstellt Mai 2023

Zuteilung von Haustieren nach einer Ehescheidung

Ein erbittert geführter Rechtsstreit zwischen zwei geschiedenen Eheleuten um die nacheheliche Zuteilung des Katers F. hat kürzlich den Obersten Gerichtshof auf den Plan gerufen. Durch eine Entscheidung vom 27.01.2023, 1 Ob 254/22t hat der Oberste Gerichtshof eine Grundsatzentscheidung zur nachehelichen Zuteilung von Haustieren getroffen. Im Anlass begehrte der geschiedene Mann bei Gericht die Herausgabe des Katers F., weil die geschiedene Frau im Zuge des Ehescheidungsverfahrens den Kater F. heimlich aus der Ehewohnung in ihre neue Wohnung verbracht hatte. Der Mann argumentierte damit, dass er zum Kater F. eine wesentlich stärkere gefühlsmäßige Bindung hätte, als seine geschiedene Frau. Der Entzug der Katze wurde von ihm als tierschutzrechtlich bedenklich eingestuft.

Die geschiedene Frau wiederum argumentierte, dass der Kater F. für sie als Ersatz für eine verstorbene, in die Ehe eingebrachte Katze angeschafft worden ist. Sie hätte sich alleine um den Kater gekümmert und habe zu diesem eine enge emotionale Bindung aufgebaut. Sie wäre daher wesentlich besser als der Mann in der Lage, sich zukünftig um den Kater F. zu kümmern.

Der Oberste Gerichtshof hat zunächst ausgesprochen, dass Haustiere grundsätzlich einer nachehelichen Aufteilung im Sinne des § 81 Ehegesetz unterliegen.

Anders als bei der Aufteilung von sonstigen Vermögenswerten ist bei Haustieren keine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzusetzen, es steht die gefühlsmäßige Bindung der Ehegatten zu dem Haustier im Vordergrund. Entscheidend sei daher in einem derartigen Verfahren, Feststellungen dahingehend zu treffen, welcher der beiden Ehegatten eine intensivere Beziehung zu dem betreffenden Haustier aufgebaut hat. Diesem sei das Tier zuzuweisen. Dieser Grundsatz wird nur dann durchbrochen, wenn tierschutzrechtliche Gründe gegen eine solche Zuweisung sprechen. Auch eine wirksame Einigung oder Vereinbarung der Ehegatten über die nacheheliche Zuweisung eines Haustieres würde eine Entscheidung des Gerichtes ausschließen.

Das weite Argument der Frau, der Kater F. hätte zwischenzeitig in ihrer Wohnung eine intensive Beziehung zu einer anderen Katze aufgebaut, ob das der Oberste Gerichtshof als unbeachtlich eingestuft.

Erstellt am 31.05.2023