RÄUM- UND STREUPFLICHT BEI SCHNEE UND EIS

Gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung sind Eigentümer von bebauten Liegenschaften im Ortsgebiet verpflichtet, entlang der Liegenschaft Gehsteige und Gehweg in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee zu säubern, sowie bei Schnee und Glatteis im erforderlichen Umfang zu bestreuen. Ist kein Gehweg oder Gehsteig vorhanden, so ist am Straßenrand ein 1 Meter breiter Streifen schnee- und eisfrei zu halten und zu bestreuen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein sogenanntes Schutzgesetz, was bedeutet, dass der Liegenschaftseigentümer auch für leichte Fahrlässigkeit haftet. Die Pflichten des Liegenschaftseigentümers können vertraglich auf einen Mieter oder auf ein Räumungsunternehmen übertragen werden.

Der Straßenerhalter von öffentlichen Wegen und Straßen wie auch der Halter von öffentlichen Privatstraßen, hat gemäß § 1319a ABGB Straßen so zu erhalten, dass sie gefahrlos nutzbar sind. Daraus resultiert auch eine allgemeine Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis. In diesem Fall ordnet allerdings das Gesetz an, dass der Straßenerhalter lediglich für grobe Fahrlässigkeit, also für auffallende Sorglosigkeit, haftet.

Anders verhält es sich wiederum, wenn ein Unternehmen auf seinem Areal einen Kundenverkehr eröffnet. In diesem Fall bestehen sogenannte Verkehrssicherungspflichten, welche aus der Bestimmung des § 1295 ABGB abgeleitet werden. Derjenige, der einen Kundenverkehr eröffnet, hat daher Parkplätze, Gehwege und Zufahrtsstraßen bei Schnee und Eis zu räumen und im erforderlichen Umfang zu streuen. Bei Verletzung dieser Pflichten besteht eine Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit. Generell dürfen allerdings Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden. So wird etwa von einem Fußgänger auch verlangt, dass er bei winterlichen Verhältnissen geeignetes Schuhwerk mit einer Profilsohle trägt. Andernfalls trifft ihn im Fall einer Verletzung ein Mitverschulden. Das Risiko, welches sich aus einer Verletzung der Räum- und Streupflicht ergibt, kann in der Regel durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.

Erstellt Jänner 2025

VERBRAUCHERSCHUTZ BEI ONLINE-BESTELLUNGEN

 

Online-Bestellungen von Waren, aber auch von Dienstleistungen, erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Dabei wenden manche Betreiber von Online-Verkaufsplattformen auch unlautere Geschäftspraktiken an, um Verbraucher zu Geschäftsabschlüssen zu bewegen. Mitunter sind die Bestellvorgänge auch so gestaltet, dass für den Besteller nicht eindeutig nachvollziehbar ist, wann er eine verbindliche zahlungspflichtige Bestellung tätigt. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein Online-Händler oder ein Anbieter von Online-Diensten nach den Anforderungen der Europäischen Verbraucherschutzrichtlinie den Verbraucher vor der Aufgabe der Online-Bestellung darüber informieren muss, dass er mit dieser Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Es muss also der Bestellbutton oder die entsprechende Funktion eindeutig darauf hinweisen, dass der Verbraucher nunmehr eine Zahlungsverpflichtung eingeht, wenn er die entsprechende Funktion anklickt. Diese Pflicht des Unternehmers gilt unabhängig davon, ob die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers unbedingt ist, oder ob dieser erst nach dem späteren Eintritt einer Bedingung verpflichtet ist, den Online-Unternehmer zu bezahlen.

Wenn ein Online-Unternehmer seine diesbezügliche Informationspflicht nicht beachtet, also für den Verbraucher die Zahlungspflicht nicht erkennbar ist, ist der Verbraucher an eine solche Bestellung nicht gebunden und muss er die Bestellung daher auch nicht bezahlen.

Ein Ausfluss der Europäischen Verbraucherschutzrichtlinie ist auch das Österreichische Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz. Nach diesem Gesetz können Verbraucher aus Österreich von einer im Fernabsatz geschlossenen Vertrag, also auch bei Online-Shops, innerhalb von 14 Tagen einen Vertragsrücktritt erklären. Gründe müssen für den Rücktritt keine angegeben werden. Bei sogenannten Bagatellgeschäften, wenn also das zu zahlende Entgelt bis zu EUR 50,00 beträgt, besteht hingegen kein Rücktrittsrecht.

Erstellt Dezember 2024

 

ANSPRUCH AUF KOSTENLOSE KOPIE EINER KRANKENGESCHICHTE

 

In einer jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde ausgesprochen, dass jeder Patient (natürliche Person) einen Anspruch auf eine erste kostenlose Kopie seiner Krankengeschichte hat. Anlassfall war, dass ein Patient von einer Wiener Krankenanstalt eine Kopie der Krankengeschichte angefordert hat. Die Übermittlung der Kopie der Krankengeschichte wurde von einem Kostenbeitrag abhängig gemacht. Daraufhin kam es zu einem Gerichtsprozess.

Der Oberste Gerichtshof begründet seine Entscheidung mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese legt nämlich fest, dass jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf kostenlose Herausgabe einer ersten Kopie ihrer verarbeiteten personenbezogenen Daten hat. Bei einer Krankengeschichte handelt es sich eben um verarbeitete personenbezogene Daten. Erst für eine wiederholte Anforderung kann ein Entgelt verlangt werden.

Der OGH stützte sich dabei auch auf eine korrespondierende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, welche im Jahr 2023 ergangen war. Auch Ausnahmebestimmungen im Wiener Krankenanstaltengesetz können den Anspruch auf kostenlose Herausgabe einer Kopie der Krankengeschichte nicht beseitigen. Nach Ansicht des OGH steht einer kostenlosen Herausgabe einer Kopie der Krankengeschichte ein wichtiges öffentliches Interesse an der Finanzierung des Gesundheitswesens nicht entgegen.

Zusammenfassend hat daher jeder Bürger der Europäischen Union und damit auch jeder Österreicher einen gesicherten Anspruch auf kostenlose Herausgabe einer ersten Kopie seiner Krankengeschichte.

Erstellt November 2024

 

ANSPRUCH AUF KOSTENLOSE KOPIE EINER KRANKENGESCHICHTE

 

In einer jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde ausgesprochen, dass jeder Patient (natürliche Person) einen Anspruch auf eine erste kostenlose Kopie seiner Krankengeschichte hat. Anlassfall war, dass ein Patient von einer Wiener Krankenanstalt eine Kopie der Krankengeschichte angefordert hat. Die Übermittlung der Kopie der Krankengeschichte wurde von einem Kostenbeitrag abhängig gemacht. Daraufhin kam es zu einem Gerichtsprozess.

Der Oberste Gerichtshof begründet seine Entscheidung mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese legt nämlich fest, dass jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf kostenlose Herausgabe einer ersten Kopie ihrer verarbeiteten personenbezogenen Daten hat. Bei einer Krankengeschichte handelt es sich eben um verarbeitete personenbezogene Daten. Erst für eine wiederholte Anforderung kann ein Entgelt verlangt werden.

Der OGH stützte sich dabei auch auf eine korrespondierende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, welche im Jahr 2023 ergangen war. Auch Ausnahmebestimmungen im Wiener Krankenanstaltengesetz können den Anspruch auf kostenlose Herausgabe einer Kopie der Krankengeschichte nicht beseitigen. Nach Ansicht des OGH steht einer kostenlosen Herausgabe einer Kopie der Krankengeschichte ein wichtiges öffentliches Interesse an der Finanzierung des Gesundheitswesens nicht entgegen.

Zusammenfassend hat daher jeder Bürger der Europäischen Union und damit auch jeder Österreicher einen gesicherten Anspruch auf kostenlose Herausgabe einer ersten Kopie seiner Krankengeschichte.

Erstellt November 2024

 

HAUPTWOHNSITZBEFREIUNG BEI DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER

 

Veräußerungserlöse aus der Veräußerung von Grundstücken, Eigenheimen und Eigentumswohnungen unterliegen der Immobilienertragsbesteuerung. Seit 2016 beträgt der Steuersatz für Objekte, die nach dem 31. März 2002 angeschafft wurden, 30 Prozent des steuerpflichtigen Gewinns. Für Objekte, die vor dem 31. März 2002 angeschafft wurden, gibt es niedrigere Steuersätze, wobei die Berechnung der Immobilienertragsteuer mitunter sehr komplex ist.

Eine Ausnahme von der Steuerpflicht hat der Gesetzgeber mit Einführung der Hauptwohnsitzbefreiung geschaffen. Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt dann zum Tragen, wenn der Verkäufer oder die Verkäuferin das Verkaufsobjekt seit Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens 2 Jahre als Hauptwohnsitz genutzt hat, oder wenn der Verkäufer oder die Verkäuferin innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend das betreffende Objekt als Hauptwohnsitz genutzt hat. Wesentlich ist also, dass die maßgebliche Nutzungsdauer jeweils durchgehend gegeben war. Wesentlich ist auch, dass das Privileg der Hauptwohnsitzbefreiung nicht übertragen oder vererbt werden kann. Die Befreiung kommt nur dann zum Tragen, wenn die Voraussetzungen tatsächlich beim Verkäufer oder bei der Verkäuferin gegeben sind.

Eine Einschränkung der Hauptwohnsitzbefreiung hat sich aus der Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung ergeben, wonach diese lediglich Bauplätze bis zu einer Größe von 1.000 m² als befreiungswürdig anerkennt. Begründet wird das damit, dass dies eine durchschnittliche Bauplatzgröße sei. Diese Verwaltungspraxis wurde zwischenzeitig durch Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes als richtig bestätigt. Grundflächen, welche die anerkannte Bauplatzfläche von 1.000 m² übersteigen, unterliegen daher auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung einer anteiligen Immobilienertragsbesteuerung.

Erstellt August 2024