HAUPTWOHNSITZBEFREIUNG BEI DER IMMOBILIENERTRAGSTEUER
Veräußerungserlöse aus der Veräußerung von Grundstücken, Eigenheimen und Eigentumswohnungen unterliegen der Immobilienertragsbesteuerung. Seit 2016 beträgt der Steuersatz für Objekte, die nach dem 31. März 2002 angeschafft wurden, 30 Prozent des steuerpflichtigen Gewinns. Für Objekte, die vor dem 31. März 2002 angeschafft wurden, gibt es niedrigere Steuersätze, wobei die Berechnung der Immobilienertragsteuer mitunter sehr komplex ist.
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht hat der Gesetzgeber mit Einführung der Hauptwohnsitzbefreiung geschaffen. Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt dann zum Tragen, wenn der Verkäufer oder die Verkäuferin das Verkaufsobjekt seit Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens 2 Jahre als Hauptwohnsitz genutzt hat, oder wenn der Verkäufer oder die Verkäuferin innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend das betreffende Objekt als Hauptwohnsitz genutzt hat. Wesentlich ist also, dass die maßgebliche Nutzungsdauer jeweils durchgehend gegeben war. Wesentlich ist auch, dass das Privileg der Hauptwohnsitzbefreiung nicht übertragen oder vererbt werden kann. Die Befreiung kommt nur dann zum Tragen, wenn die Voraussetzungen tatsächlich beim Verkäufer oder bei der Verkäuferin gegeben sind.
Eine Einschränkung der Hauptwohnsitzbefreiung hat sich aus der Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung ergeben, wonach diese lediglich Bauplätze bis zu einer Größe von 1.000 m² als befreiungswürdig anerkennt. Begründet wird das damit, dass dies eine durchschnittliche Bauplatzgröße sei. Diese Verwaltungspraxis wurde zwischenzeitig durch Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes als richtig bestätigt. Grundflächen, welche die anerkannte Bauplatzfläche von 1.000 m² übersteigen, unterliegen daher auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung einer anteiligen Immobilienertragsbesteuerung.
Erstellt August 2024