VERTEIDIGERKOSTENBEITRAG NEU

 

Wer als Angeklagter in einem Strafverfahren freigesprochen wird oder dessen Verfahren nach Anklageerhebung mit Einstellung endet, hat nach der Strafprozessordnung Anspruch auf einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung, welchen der Staat aufgrund eines Beschlusses des Gerichtes zu tragen hat. Bisher waren für diese Entschädigung im Gesetz Höchstbeträge vorgesehen, welche die tatsächlichen Kosten der Verteidigung bei Weitem nicht abgedeckt haben. Beim Bezirksgericht betrug die Entschädigung bisher maximal

EUR 1.000,00, beim Einzelrichterverfahren am Landesgericht maximal EUR 3.000,00 und beim Schöffen- und Geschworenengericht maximal EUR 5.000,00 bzw. EUR 10.000,00.

In jüngster Zeit hat dies immer wieder zu heftiger Kritik geführt, weil Angeklagte speziell in aufwendigen und lang dauernden Verfahren trotz eines Freispruches mit ruinösen Verteidigungskosten konfrontiert waren. Diese berechtigte Kritik hat die Bundesregierung nunmehr aufgegriffen und im Rahmen einer Regierungsvorlage dem Parlament eine wesentliche Gesetzesverbesserung zu dieser Thematik zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Höchstbeträge für den Verteidigerkostenbeitrag wurden deutlich erhöht, nämlich beim Bezirksgericht mit EUR 5.000,00, beim Einzelrichterverfahren mit EUR 13.000,00 und beim Schöffen- und Geschworenengericht mit EUR 30.000,00. Diese Höchstbeträge können im Einzelfall bei besonders langwierigen Verfahren auch noch verdoppelt werden.

Erstmals wird festgelegt, dass auch bei einer Einstellung des strafrechtlichen Vorverfahrens (Ermittlungsverfahren) ein Kostenersatzanspruch besteht, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von EUR 6.000,00. Diese Gesetzgebung bringt eine deutliche Erleichterung für die unschuldig Angeklagten. Vorgesehen ist im Gesetzesentwurf, welcher im Juli 2024 im Parlament beschlossen wird, dass die erhöhten Kostenersatzgrenzen bereits für alle Verfahren gelten, welche am 01.01.2024 anhängig waren.

Ein Verteidigerkostenbeitrag ist, wie bereits bisher, vom freigesprochenen Angeklagten mit gesonderter Eingabe bei Gericht zu beantragen.

Erstellt Juni 2024