Unfall eines Schülers während der Nachmittagsbetreuung

Der Betreuung von Schülern im Rahmen einer Nachmittagsbetreuung von Schulen, kommt wegen der Entlastung berufstätiger Eltern immer mehr Bedeutung zu. Ungeklärt war bisher, welche Haftungsfolgen ein Unfall eines Schülers während einer solchen Nachmittagsbetreuung hat.

Klar geregelt sind die Haftungsfolgen eines Unfalles eines Schülers während der regulären Schulzeit. Für Unfälle eines Schülers während der Unterrichtszeit (auch während der Pausen) haftet die Schule, konkret der Schulerhalter nicht, weil das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in § 335 Abs 3 ASVG ein Haftungsprivileg des Schulerhalters festlegt. Diese Haftungsbefreiung gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Unfall durch einen Mitschüler ausgelöst wird. Ein derartiger Unfall eines Schülers wird im Sinne des ASVG wie ein Arbeitsunfall eines Dienstnehmers behandelt und als solcher sozialversicherungsrechtlich auch anerkannt. Der OGH hat bisher ausgesprochen, dass ein innerer und tatsächlicher Zusammenhang mit dem Schulbetrieb bestehen muss, was jedenfalls im Einzelfall zu prüfen ist. Besteht ein solcher tatsächlicher und innerer Zusammenhang zwischen einem Unfall eines Schülers oder einer Schülerin mit dem Schulbetrieb, kann der Schulerhalter in der Regel nicht nach dem Amtshaftungsgesetz belangt werden.

Unklar war bis zuletzt, ob dieses Privileg auch für die Nachmittagsbetreuung gilt. Mit der Entscheidung 1 Ob 23/24z vom 05.03.2024 hat das Höchstgericht nunmehr Klarheit geschaffen, indem der OGH ausgesprochen hat, dass das Haftungsprivileg des ASVG auch für die Nachmittagsbetreuung einer Schule gilt. Im Anlassfall hat ein Schüler im Zuge einer Nachmittagsbetreuung bei der Sportausübung einen Ball geworfen, mit dem ein anderer Schüler erheblich verletzt wurde. Die gegen den Schulerhalter gerichtete Amtshaftungsklage des verletzten Schülers wurde rechtskräftig abgewiesen. Entscheidend war, dass sich der betroffene Schüler auch während der Nachmittagsbetreuung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule befand. Positive Konsequenz aus dieser Entscheidung ist, dass ein Unfall eines Schülers auch während der Nachmittagsbetreuung als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Erstellt Mai 2024