Zuteilung von Haustieren nach einer Ehescheidung

Ein erbittert geführter Rechtsstreit zwischen zwei geschiedenen Eheleuten um die nacheheliche Zuteilung des Katers F. hat kürzlich den Obersten Gerichtshof auf den Plan gerufen. Durch eine Entscheidung vom 27.01.2023, 1 Ob 254/22t hat der Oberste Gerichtshof eine Grundsatzentscheidung zur nachehelichen Zuteilung von Haustieren getroffen. Im Anlass begehrte der geschiedene Mann bei Gericht die Herausgabe des Katers F., weil die geschiedene Frau im Zuge des Ehescheidungsverfahrens den Kater F. heimlich aus der Ehewohnung in ihre neue Wohnung verbracht hatte. Der Mann argumentierte damit, dass er zum Kater F. eine wesentlich stärkere gefühlsmäßige Bindung hätte, als seine geschiedene Frau. Der Entzug der Katze wurde von ihm als tierschutzrechtlich bedenklich eingestuft.

Die geschiedene Frau wiederum argumentierte, dass der Kater F. für sie als Ersatz für eine verstorbene, in die Ehe eingebrachte Katze angeschafft worden ist. Sie hätte sich alleine um den Kater gekümmert und habe zu diesem eine enge emotionale Bindung aufgebaut. Sie wäre daher wesentlich besser als der Mann in der Lage, sich zukünftig um den Kater F. zu kümmern.

Der Oberste Gerichtshof hat zunächst ausgesprochen, dass Haustiere grundsätzlich einer nachehelichen Aufteilung im Sinne des § 81 Ehegesetz unterliegen.

Anders als bei der Aufteilung von sonstigen Vermögenswerten ist bei Haustieren keine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzusetzen, es steht die gefühlsmäßige Bindung der Ehegatten zu dem Haustier im Vordergrund. Entscheidend sei daher in einem derartigen Verfahren, Feststellungen dahingehend zu treffen, welcher der beiden Ehegatten eine intensivere Beziehung zu dem betreffenden Haustier aufgebaut hat. Diesem sei das Tier zuzuweisen. Dieser Grundsatz wird nur dann durchbrochen, wenn tierschutzrechtliche Gründe gegen eine solche Zuweisung sprechen. Auch eine wirksame Einigung oder Vereinbarung der Ehegatten über die nacheheliche Zuweisung eines Haustieres würde eine Entscheidung des Gerichtes ausschließen.

Das weite Argument der Frau, der Kater F. hätte zwischenzeitig in ihrer Wohnung eine intensive Beziehung zu einer anderen Katze aufgebaut, ob das der Oberste Gerichtshof als unbeachtlich eingestuft.

Erstellt am 31.05.2023