Wann haften Kinder und Jugendliche?
Im Allgemeinen gilt, Kinder bzw. Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr sind nicht deliktsfähig. Dies bedeutet, dass unter 14jährige weder strafrechtlich verurteilt werden können, noch schadenersatzpflichtig werden.
Zuletzt sorgte allerdings eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz für Aufsehen, wonach ein 13jähriger Tormann einem gleichaltrigen Fußballspieler Schadenersatz zahlen musste. Der Tormann verletzte einen gegnerischen Spieler schwer.
Voraussetzung dafür, dass auch unmündige Kinder (unter 14jährige) zum Ersatz eines Schadens herangezogen werden können ist, das ihnen im konkreten Fall doch ein Verschulden angelastet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn ein Unmündiger die nötige Einsicht für sein unrechtmäßiges Verhalten sehr wohl besitzt. Immer wieder wird von der Rechtsprechung die Einsichtsfähigkeit im Straßenverkehr angenommen, etwa wenn ein 9jähriger einen 7jährigen auf einer Wohnstraße mit dem Fahrrad niederstößt oder ein 13jähriger eine 14 jährigen auf die Fahrbahn schubst. Die Gerichte gehen davon aus, dass einem 8jährigen bewusst sein muss, dass das Werfen eines harten Gegenstandes bei einem anderen zu schweren Verletzungen führen kann. In diesen Fällen haften auch unmündige Personen.
Die Haftung eines Kindes bzw. eines unmündigen Jugendlichen kann auch dann vorliegen, wenn dieser ein Vermögen besitzt und er dadurch einen Schaden leichter tragen kann als die geschädigte Person.
Zum Vermögen zählt dabei nicht nur Vermögen im eigentlichen Sinn sondern auch das Bestehen einer Haftpflichtversicherung, die für den Schaden aufkommt.
Dies war auch beim oben angeführten Fall des 13jährigen Tormannes ausschlaggebend für seine Haftung. Dessen Eltern hatten für ihn eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und wurde er daher schadenersatzpflichtig. Der 13jährige bzw. dessen Haftpflichtversicherung musste € 11.000,00 an Schmerzengeld bezahlen.