PRIVATVERKAUF VON GEBRAUCHTFAHRZEUGEN – NEUE ENTSCHEIDUNG
Eine bemerkenswerte Entscheidung fällte der Oberste Gerichtshof am 25.06.2024 zu 4 Ob 96/24g. Darin sprach der OGH aus, dass bei einem Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeuges der Verkäufer bei einem vereinbarten Gewährleistungsausschluss auch nicht für die Fahrbereitschaft des Fahrzeuges haftet.
Bisher wurde die Ansicht vertreten, dass bei einem Fahrzeug, welches mit einer gültigen Prüfplakette versehen ist, stillschweigend vereinbart sei, dass auch die Fahrbereitschaft gegeben sei. In Zukunft gilt dies also nur mehr bei Fahrzeugkäufen von befugten Kfz-Händlern.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit bei einem Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeuges einen Gewährleistungsverzicht zu vereinbaren. Dieser Gewährleistungsverzicht ist nach Meinung des Höchstgerichtes umfassend. Lediglich wenn besondere Eigenschaften des Fahrzeuges zugesichert werden, ist für das Vorhandensein solcher Eigenschaften zu haften.
Der Privatverkäufer haftet also nur für ausdrücklich bedungene Eigenschaften, nicht aber für nur gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften. Demnach kann zukünftig der Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges bei einem Privatverkauf und bei Vereinbarung eines Gewährleistungsverzichtes aus dem Vorhandensein einer gültigen Begutachtungsplakette, aus dem Kilometerstand und aus der Höhe des Kaufpreises keine Zusage einer bestehenden oder künftigen Fahrbereitschaft ableiten. Ein Gebrauchtwagenkäufer ist daher gut beraten, wenn er sich Eigenschaften des Fahrzeuges, welche für seinen Kauf entscheidungswesentlich waren, schriftlich bestätigen lässt.
Erstellt: Juli 2024