Gemeinsamer Hausbau von Lebensgefährten

Werden Lebensgemeinschaften beendet, stellt sich die Frage, wie gemeinsam geschaffenes Vermögen aufgeteilt werden muss. Während für die Folgen einer Ehescheidung eigene gesetzliche Vorschriften bestehen, fehlt es an solchen im Falle der Auflösung einer Lebensgemeinschaft. Es sind allgemein zivilrechtliche Bestimmungen heranzuziehen.

Häufig ist eine Lebensgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu betrachten, die auch konkludent – ohne ausdrücklichen Vertrag – geschlossen werden kann. Es reicht, wenn ein gemeinsamer Zweck, wie z.B. die Errichtung, Finanzierung eines Haus verfolgt wird. Unterschiedlich zu beurteilen ist, ob ein gemeinsames Haus auf einer Liegenschaft errichtet wird, die im Alleineigentum eines Partners steht oder ob die Lebensgefährten gemeinsam Eigentümer des Grundstückes sind. Sind beide Partner Liegenschaftseigentümer erfolgt die Aufteilung im Zuge der Veräußerung des Liegenschaftsanteiles oder der Aufhebung des Miteigentums.

Wird das Haus auf einem Grundstück errichtet, das im Alleineigentum nur eines Lebensgefährten steht, ist dieses Grundstück als in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – die Lebensgemeinschaft - eingebracht zu betrachten. Im Falle der Auflösung der Lebensgemeinschaft unterliegt dieses Grundstück daher der sogenannten Liquidationsmasse der Gesellschaft. Es ist daher nach Berücksichtigung allfälliger Schulden das Vermögen der Gesellschaft – der Lebensgemeinschaft – unter den Gesellschaftern – Lebensgefährten – aufzuteilen. Jener Lebensgefährte, der das Grundstück in die Lebensgemeinschaft eingebracht hat, hat soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, keinen unmittelbaren Anspruch auf Rückgabe der Liegenschaft, bzw. Anspruch darauf, dass der andere Lebensgefährte diese räumt. Es empfiehlt sich daher in einer Lebensgemeinschaft rechtzeitig schriftliche Regelungen über Vermögensangelegenheiten zu treffen.

 

Wann haften Kinder und Jugendliche?

Im Allgemeinen gilt, Kinder bzw. Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr sind nicht deliktsfähig. Dies bedeutet, dass unter 14jährige weder strafrechtlich verurteilt werden können, noch schadenersatzpflichtig werden.

Zuletzt sorgte allerdings eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz für Aufsehen, wonach ein 13jähriger Tormann einem gleichaltrigen Fußballspieler Schadenersatz zahlen musste. Der Tormann verletzte einen gegnerischen Spieler schwer.

Voraussetzung dafür, dass auch unmündige Kinder (unter 14jährige) zum Ersatz eines Schadens herangezogen werden können ist, das ihnen im konkreten Fall doch ein Verschulden angelastet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn ein Unmündiger die nötige Einsicht für sein unrechtmäßiges Verhalten sehr wohl besitzt. Immer wieder wird von der Rechtsprechung die Einsichtsfähigkeit im Straßenverkehr angenommen, etwa wenn ein 9jähriger einen 7jährigen auf einer Wohnstraße mit dem Fahrrad niederstößt oder ein 13jähriger eine 14 jährigen auf die Fahrbahn schubst. Die Gerichte gehen davon aus, dass einem 8jährigen bewusst sein muss, dass das Werfen eines harten Gegenstandes bei einem anderen zu schweren Verletzungen führen kann. In diesen Fällen haften auch unmündige Personen.

Die Haftung eines Kindes bzw. eines unmündigen Jugendlichen kann auch dann vorliegen, wenn dieser ein Vermögen besitzt und er dadurch einen Schaden leichter tragen kann als die geschädigte Person.

Zum Vermögen zählt dabei nicht nur Vermögen im eigentlichen Sinn sondern auch das Bestehen einer Haftpflichtversicherung, die für den Schaden aufkommt.

Dies war auch beim oben angeführten Fall des 13jährigen Tormannes ausschlaggebend für seine Haftung. Dessen Eltern hatten für ihn eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und wurde er daher schadenersatzpflichtig. Der 13jährige bzw. dessen Haftpflichtversicherung musste € 11.000,00 an Schmerzengeld bezahlen.

Strafbarkeit von Doping im Breitensport

Seit der WM in Seefeld ist Doping wiederum in aller Munde. Unter Sportdoping versteht man generell die Anwendung von unerlaubten Mitteln oder unerlaubten Maßnahmen zu Leistungssteigerung. Doping spielt jedoch nicht nur im Leistungssport eine Rolle. Vielmehr hat Doping auch im Breitensport Einzug gefunden. Auch wenn es keine exakten Zahlen gibt, so wird vermutet, dass zwischen 5% und 20% aller Hobbysportler unerlaubte Mittel einnehmen. Es wird weiters behauptet, dass der Handel mit leistungssteigernden Substanzen profitreicher ist als der Handel mit Drogen. Es stellt sich daher die Frage, ob auch ein Breitensportler durch die Einnahme unerlaubter Substanzen mit dem Gesetz in Konflikt kommen kann. Die Strafbestimmung Sportbetrug findet sich als Qualifikation des einfachen Betruges § 147 (1a) des Strafgesetzbuches. Strafbar ist die Einnahme verbotener Wirkstoffe oder die Anwendung einer verbotenen Maßnahme zu Zwecken der Leistungssteigerung im Sport, wenn dadurch ein mehr als geringer Schaden entsteht. Unter geringen Schaden versteht die Rechtsprechung einen Schaden von unter € 100,00. Damit ist klar, dass die Strafbestimmung in erster Linie auf den Spitzensport abzielt, wo entsprechend hohe Preisgelder verdient werden, wo Sponsorenverträge abgeschlossen werden und wo von den Verbänden hohe Trainings- und Wettkampfkosten übernommen werden. Das bloße Gewinnen von Pokalen du Medaillen sollen hingegen nicht strafbar sein. Allerdings kann auch im Breitensport schnell ein Schaden von mehr als € 100,00 entstehen, wenn etwa ein Verein aufgrund guter Leistungen Startgelder übernimmt, Leistungsprämien bezahlt  oder Trainingskurse finanziert. Voraussetzung für die Strafbarkeit von Doping ist aber in allen Fällen, dass der Sportler mit Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz handelt. Anders als in Deutschland ist in Österreich der Erwerb und besitz von verbotenen Substanzen soweit sie nicht dem Suchtmittelgesetz unterliegen, nicht strafbar. Der Verkauf oder die Weitergabe von verbotenen Substanzen kann einen Verwaltungsstraftatbestand nach dem Arzneimittelgesetz erfüllen. Was das Gesetz unter verbotenen Wirkstoffen und verbotenen Methoden versteht, ist in der Anti-Doping-Konvention festgeschrieben, welche in Österreich im BGBL Nr. 451/1991 kundgemacht wurde.