Das Pflegevermächtnis

Das Pflegevermächtnis als Entschädigung für erbrachte Betreuung- und Pflegeleistung ist seit 2017 gesetzlich geregelt. Nahestehende Personen eines Verstorbenen haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung von erbrachten Unterstützungsleistungen. Als nahestehende Personen kommen gesetzliche Erben wie z.B. Ehegatten, Kinder, Geschwister etc. aber auch der Lebensgefährte  des Verstorbenen und dessen Kinder in Betracht. Das Pflegevermächtnismuss nicht immer nur einer Person zustehen. Wenn für den Verstorbenen mehrere Personen Leistungen erbracht haben, und auch die sonstigen Voraussetzungen auf mehrere Personen zutreffen, kann das Pflegevermächtnis auch auf diese aufgeteilt werden.

Um ein Pflegevermächtnis geltend machen zu können, müssen Betreuungs- und Pflegeleistungen im Umfang von zumindest rund 20 Stunden/Monat in einem Zeitraum von 6 Monaten innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Tod erbracht worden sein. Diese Unterstützung kann in der Hilfe bei der Körperpflege oder beim Ankleiden, aber auch bei der Nahrungsaufnahme und Nahrungszubereitung bestehen. Es können aber auch ein Spazierengehen, wenn dies zur Mobilisierung notwendig ist oder ein Vorlesen bei einer Sehbehinderung darunter verstanden werden. Wesentlich ist allerdings, dass der verstorbene Betreute zum einen tatsächlich pflegebedürftig war und zum anderen auch tatsächlich betreut werden wollte.

Ein Pflegevermächtnis steht nicht zu, wenn die Pflegeleistungen bereits finanziell abgegolten wurden, etwa weil Entgelt bezogen wurde oder sonstige Zuwendungen - etwa auch testamentarisch - erfolgt sind.

In der Praxis schwierig ist die Ermittlung der Höhe des Anspruches, weil dazu gesetzliche Vorgaben fehlen. Im Allgemeinen orientiert sich das Pflegevermächtnis an der individuellen Dauert, der Art und dem Umfang in dem eine Pflegeleistung erbracht wurde. Geltend zu machen ist das Pflegevermächtnis im Zuge des Verlassenschaftsverfahren, wo eine einvernehmliche Lösung anzustreben ist. Ist dies nicht möglich, kann das Pflegevermächtnis auch im Klagsweg geltend gemacht werden.

Stand 20.10.2020